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Privat Krankenversicherte

Privat versicherte Patienten schließen mit Beginn der Therapie einen (nicht notwendigerweise schriftlich zu fixierenden) Behandlungsvertrag mit uns als logopädischer Praxis ab.

Über die Inhalte dieser Vereinbarung wollen wir Sie hier kurz informieren:

Rechtlich besteht die Möglichkeit im privaten Bereich den bis zu 2,5fachen Satz der gesetzlichen Krankenkassen abzurechnen. Unsere Sätze bewegen sich weit unterhalb der zulässigen Möglichkeiten.

Der Vertrag über die logopädische Behandlung ist ein Dienstleistungsvertrag. Da eine gesetzliche Gebührenordnung für logopädische Leistungen nicht existiert und auch die für Ärzte geltende Gebührenordnung keine Anwendung findet, wird bei privater Behandlung die Höhe der Vergütung durch die hierfür getroffene Vereinbarung zwischen Logopäden und Patienten bestimmt.

Für die Wirksamkeit der Vereinbarung über die Höhe der Vergütung ist es ohne Belang, ob und in welcher Höhe der privat versicherte Patient einen Erstattungsanspruch gegenüber einem Krankenversicherungsunternehmen und /oder einer Beihilfestelle oder einem sonstigen Kostenträger besitzt. Die Höhe etwaiger Erstattungsleistungen richtet sich nach dem Inhalt des Krankenversicherungsvertrags bzw. nach den individuellen Verhältnissen (z.B. dem Familienstand), die für die Höhe der Beihilfe maßgeblich sind. Auch wenn Krankenversicherungsunternehmen bzw. Beihilfestellen im Wege der Verwaltungsverordnung für die Angemessenheit der Vergütung für logopädische Leistungen Höchstsätze festgelegt haben, berühren diese jedoch nicht das private Rechtsverhältnis und somit die Vereinbarung über die Höhe der Vergütung zwischen Logopäden und Patient.

 

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